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01.01.2019 - 31.12.2019
01.02.2018 - 31.12.2018
01.08.2017 - 31.01.2018
01.01.2016 - 31.07.2017
01.07.2014 - 31.12.2015
01.01.2014 - 30.06.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.03.2012 - 31.12.2012
01.10.2011 - 29.02.2012
01.05.2011 - 30.09.2011
01.02.2011 - 30.04.2011
01.01.2008 - 31.01.2011
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 703

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) vom 23. September 1997 (Stand 1. Dezember 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,gestützt auf § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 19971, auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, beschliesst:


1 Aufgaben kantonaler Behörden § 1

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gewässerschutzrechtes aus. 2 … *3 Weitere Aufgaben des Regierungsrates sind im Gesetz und in den folgenden Bestimmungen festgehalten.


§ 2 *

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der Departemente, Dienststellen und Gemeinden auf dem Gebiet des Gewässerschutzes.

1

SRL Nr. 702. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

G 1997 311

2

Nr. 703

2 Es ermittelt nach den Vorgaben der Artikel 41a und 41b der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19982 (GSchV) die erforderliche Breite des Gewässerraums. Für die Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung kann
es Richtlinien erlassen. *3 … * § 3

Dienststelle Umwelt und Energie3 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die kantonale Gewässerschutzfachstelle im Sinn von Artikel 49 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 19914 (GSchG). 2 Sie vollzieht das eidgenössische und das kantonale Gewässerschutzrecht, soweit das Gesetz oder die Verordnung nicht eine andere Stelle als zuständig erklären. 3 Sie gibt Stellungnahmen zu Geschäften von Departementen, Dienststellen und Gemeinden ab, wenn diese für den Vollzug des Gewässerschutzrechtes zuständig sind.


§ 4 *


§ 5 *


§ 6 *

Zusammenarbeit der kantonalen Behörden 1 Die kantonalen Behörden arbeiten in allen Fragen, die den Schutz und die Nutzung der Gewässer betreffen, zusammen. 2 Sie stellen der Dienststelle Umwelt und Energie die Daten zur Verfügung, die diese für den Vollzug des Gewässerschutzrechtes braucht; insbesondere a.

die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz5 die Untersuchungsergebnisse von Wasser- und Abwasserproben, b.

die Gebäudeversicherung Luzern6 die für die Kontrolle der Tankanlagen erforderlichen Gebäudedaten, 2

SR 814.201. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

3

Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 3, 13, 23-25, 28, 29, 32, 35 und 38 die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt.

4

SR 814.20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

5

Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde die Bezeichnung « Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt.

6

Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.

Nr. 703

3

c.

die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die gewässerschutzrelevanten Daten aus dem landwirtschaftlichen Datenpool.


§ 7

Delegation von Aufgaben an die Gemeinden 1 Die zuständige kantonale Behörde kann Gemeinden, die allein oder unter Beizug einer andern Gemeinde über die nötigen Voraussetzungen verfügen, bestimmte Befugnisse ihres Aufgabenbereichs übertragen. 2 Befugnisse, die von Bundesrechts wegen ausdrücklich einer kantonalen Behörde vorbehalten sind, können nicht delegiert werden.


2 Grundlagenerhebung, Gewässerüberwachung und Information § 8

Inventare

1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erstellt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden und den Gemeinden die folgenden Inventare nach Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1 GSchG: *a.

Inventar der nutzbaren Grundwasservorkommen und Quellen, b.

Inventar der Wasserversorgungsanlagen, c.

Inventar der Wasserentnahmen.

2 Sie erstellt weitere Inventare, die für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften erforderlich sind, insbesondere *a.

das Inventar der Einleitungen von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer, b.

das Inventar der Abwasservorbehandlungsanlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben, c.

das Inventar der Grundwasserschutzzonen und -areale, d.

das Inventar der Wassernutzungen aus ober- und unterirdischen Gewässern für Trinkwasser- und Brauchwasserzwecke, e.

das Inventar der hydrogeologischen Daten aus Bohrungen, Grabungen usw.

3 Die Inventare sind laufend nachzuführen.


§ 9

Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erhebt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden die für den Vollzug des Gewässerschutzes notwendigen Grundlagen. *2 Sie überwacht die ober- und die unterirdischen Gewässer hinsichtlich des physikalischen, chemischen und biologischen Zustands. 3 Sie macht die Resultate der Erhebungen und der Überwachung in geeigneter Form allgemein zugänglich.

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§ 10

Information

1 Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit über den Stand des Gewässerschutzes, den Zustand der Gewässer und die Auswirkungen der getroffenen Massnahmen.


3 Erhaltung von Gewässern und Abwasserbeseitigung § 11

Erhaltung des naturnahen Wasserkreislaufes und Schutz der Wasserlebensräume 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden Grundlagen zur ökologischen Aufwertung beeinträchtigter Fliessgewässer und Seeufer. *2 Die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Nutzungs- und Entwässerungsplanung die Sicherstellung von Flächen für die Versickerung und den Wasserrückhalt. Sie sorgen dafür, dass der Anteil versiegelter Flächen möglichst gering gehalten wird.


§ 11a * Festlegung des Gewässerraums1 Die Gemeinden legen den Gewässerraum in der Nutzungsplanung fest. Sie scheiden dazu in der Regel Grünzonen und Freihaltezonen aus.
2 Bei Fliessgewässern ist der Gewässerraum so festzulegen, dass dieser auf beiden Uferseiten gleich viel Land beansprucht. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn es die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse entlang des Gewässers rechtfertigen.7 * § 11b * Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten1 Die Gemeinden passen die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten wo nötig den baulichen Gegebenheiten an, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. 2 Als dicht überbaute Gebiete gelten insbesondere Gebiete, in denen im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 abis des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 19798 die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden soll. * 7

Eingefügt durch Änderung vom 10. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. März 2012 (G 2012 64).

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SR 700

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§ 11bbis * Gewässerraum und Baulinien bei grossen Fliessgewässern *1 Ausserhalb der Bauzone kann der Gewässerraum bei Fliessgewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 m zur Differenzierung der zulässigen Bewirtschaftung gemäss § 11e aufgeteilt werden in einen inneren Korridor, in dem das Gewässer verläuft, und beidseitig je einen äusseren Korridor. 2 Die Breite des inneren Korridors hat mindestens die aktuelle Gerinnesohlenbreite zuzüglich 30 m (beidseitiger Uferstreifen von je 15 m ab Uferlinie) zu betragen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist der innere Korridor angemessen zu verbreitern. 3 Statt mittels Nutzungszone kann der äussere Korridor zur Sicherung des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums auch durch eine Baulinie festgelegt werden. Zwischen dieser Baulinie und dem inneren Korridor sind nur Bauten und Anlagen gemäss Artikel 41c Absätze 1 und 2 GSchV9 zulässig. Die Nutzungseinschränkungen von Artikel 41c Absätze 3 und 4 GSchV sowie von § 30 Absatz 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
März 198910 kommen nicht zur Anwendung. Im Rahmen einer Revitalisierung des Gewässers ist der Gewässerraum bei Bedarf dem Projekt entsprechend auszuweiten und die Baulinie aufzuheben. * § 11c * Verzicht auf Festlegung des Gewässerraums1 Auf die Festlegung des Gewässerraums wird, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, verzichtet a. * bei eingedolten und bei sehr kleinen Fliessgewässern, b.

bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von weniger als 0,5 ha, c.

bei künstlich angelegten Gewässern, d.

bei Gewässern, die sich im Wald oder in Gebieten befinden, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind.


1bis Als sehr kleine Fliessgewässer gelten Rinnsale im Sinn der amtlichen Vermessung. *2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni 201911 über die Abstände von Bauten und Anlagen zum Gewässer. * § 11d * § 11e * Bewirtschaftung des Gewässerraums1 Die zulässige Bewirtschaftung des Gewässerraums richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 41c GSchV.

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SRL Nr. 735

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SRL Nr. 760

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2 Im inneren Korridor des Gewässerraums grosser Fliessgewässer ist einzig eine extensive Bewirtschaftung gemäss den Bestimmungen von Artikel 41c Absätze 3 und 4 GSchV zulässig. In den beiden äusseren Korridoren kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorgaben der extensiven Bewirtschaftung gemäss Artikel 41c Absätze 3 und 4 GSchV bewilligen, wenn gewährleistet ist, dass keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können, und keine überwiegenden Interessen insbesondere des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen. 3 Die Ausnahmebewilligung für die äusseren Korridore kann von der zuständigen Behörde entzogen oder angepasst werden, wenn a.

sich die Gerinnesohlenbreite insbesondere infolge Hochwassers, Erosion oder eines Wasserbau- oder Revitalisierungsprojektes geändert hat, b.

nicht mehr gewährleistet ist, dass weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können, c.

andere wichtige Gründe vorliegen.

4 Zuständig für die Erteilung, den Entzug und die Anpassung von Ausnahmebewilligungen gemäss Absatz 2 und für die Bewilligung von Ausnahmen gemäss Artikel 41c Absatz 4bis GSchV ist die Dienststelle Umwelt und Energie. Sind die Bewilligungen zusammen mit der Genehmigung einer Nutzungsplanung oder der Bewilligung eines Wasserbauprojekts zu erteilen, zu entziehen oder anzupassen, ist der Regierungsrat zuständig. 5 Erwächst die Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli eines Jahres in Rechtskraft, sind die Vorgaben zur Bewirtschaftung ab dem 1. Mai des nächsten Jahres einzuhalten. Tritt die Rechtskraft zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember eines Jahres ein, sind die Vorgaben ab dem 1. Mai des übernächsten Jahres einzuhalten.


§ 12 *

Einleitung von Abwasser 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie bewilligt a.

die Einleitung von verschmutztem, von vorbehandeltem und von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer, b.

die Einleitung von verschmutztem oder vorbehandeltem Abwasser in eine Meteorwasserleitung, c.

die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Abwasserreinigungsanlage.

2 Die Gemeinde bewilligt die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Meteorwasserleitung.


§ 13

Versickernlassen von Abwasser 1 Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung für das Versickernlassen ist a.

bei verschmutztem Abwasser: die Dienststelle Umwelt und Energie, b.

bei nicht verschmutztem Abwasser: 1.

bei oberflächlichen Versickerungen und Versickerungen über die belebte Humusschicht (Versickerungsmulden): die Gemeinde,

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2.

bei unterirdischen Versickerungsanlagen (Versickerungsschächte): die Dienststelle Umwelt und Energie, 3. * bei Betrieben, die dem Plangenehmigungsverfahren nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung unterstellt sind: das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums,

4.

in besonders gefährdeten Bereichen: die Dienststelle Umwelt und Energie.

2 Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien über die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.

4 … *


§ 14 *


§ 15 *


§ 16 *


§ 17 *


§ 18 *


§ 19 *


§ 20 *


§ 21 *


§ 22 *


5 Grundwasserschutz § 23

Gewässerschutzbereiche 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und erstellt die Gewässerschutzkarten.

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2 Die Karten sind laufend nachzutragen und können von Interessierten für das Kantonsgebiet in der Dienststelle Umwelt und Energie und für das Gemeindegebiet in den Gemeinden eingesehen werden. *3 Die Karten über die Gewässerschutzbereiche können gegen Gebühr an Interessierte abgegeben werden.


§ 24

Grundwasserschutzzonen 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie verfügt die Grundwasserschutzzonen, erlässt die dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen und trifft die weiteren Anordnungen nach § 12 Absatz 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 (EGGSchG). 2 Sie hält fest, welche Untersuchungen durchzuführen, welche Unterlagen einzureichen und welche Verbote, Nutzungsbeschränkungen und weiteren Schutzmassnahmen in der Regel zu treffen sind.


§ 25

Aufgaben der Inhaber von Grundwasserfassungen 1 Die Inhaber von öffentlichen Grundwasserfassungen sind verpflichtet, der Dienststelle Umwelt und Energie auf Verlangen über Wasserqualität, Wasserschwankungen, Nutzungsmengen und Verwendungsart des geförderten Wassers Auskunft zu geben. 2 Daten von überwiegendem öffentlichem Interesse dürfen von der Dienststelle Umwelt und Energie publiziert werden.


§ 26 *

Grundwasserschutzareale 1 Die Pläne für Grundwasserschutzareale sind durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zusammen mit den dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen. 2 Den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern sind der Plan des Schutzareals und die Nutzungsbeschränkungen mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist zuzustellen. 3 Einsprachen gegen die Ausscheidung des Schutzareals sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Zustellung an die Grundeigentümer und Bewirtschafter angegebenen Behörde einzureichen. Diese versucht, die Einsprachen gütlich zu erledigen. 4 Der Regierungsrat scheidet das Grundwasserschutzareal aus, legt die notwendigen Nutzungsbeschränkungen fest und entscheidet über allfällige Einsprachen.

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§ 27

Nutzungsplanung 1 Die Grundwasserschutzzonen und -areale sind im Zonenplan als orientierender Planungsinhalt darzustellen.


§ 28

Bauen und Graben in gefährdeten Bereichen 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie prüft in Grundwasserschutzzonen, in Grundwasserschutzarealen und in besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnlichen Arbeiten, die sich direkt oder indirekt auf das Grundwasser auswirken können. 2 Sie erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Artikel 19 GSchG, falls dem Gesuch entsprochen werden kann, und legt die erforderlichen Auflagen und Bedingungen fest. 3 … *


6 Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen § 29 *

Genereller Entwässerungsplan 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien über die Erstellung und die Nachführung der generellen Entwässerungspläne (GEP). 2 Das Pflichtenheft zur Erstellung oder zur Nachführung des GEP, die Teilprojekte und der Massnahmenplan sind der Dienststelle Umwelt und Energie zur Genehmigung einzureichen.


§ 30

Reglement über die Siedlungsentwässerung 1 Die Gemeinden haben ein Reglement über die Siedlungsentwässerung zu erlassen. *2 Das Reglement über die Siedlungsentwässerung enthält mindestens a.

Angaben über die Rechtsverhältnisse an den Abwasseranlagen, b.

die Regelung des Baus, des Betriebs und des Unterhalts der Abwasseranlagen und der Abwasserreinigungsanlagen, c.

das Verfahren zur Erteilung von Anschlussbewilligungen, d.

eine Liste der Stoffe, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen, e.

die Regelung der Finanzierung der Siedlungsentwässerung nach dem Verursacherprinzip durch Erhebung von Gebühren und Beiträgen.

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§ 31 *

Projektgenehmigungen und Sanierungsverfügungen 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie genehmigt Projekte für Abwasserreinigungsanlagen, Spezialbauwerke und Verbandsleitungen. *a. * … b. *
2 Die Gemeinde genehmigt Projekte für kommunale Anlagen und Leitungen, für private Abwasserleitungen sowie für Hausanschlüsse. *3 Die Behörden, die nach den Absätzen 1 und 2 für die Projektgenehmigung zuständig sind, ordnen bei Bedarf die Sanierung der Anlagen an. *4 Sofern weder ein Baubewilligungsverfahren noch ein Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassen-, dem Weg- oder dem Wasserbaugesetz durchzuführen ist, gilt das Projektgenehmigungsverfahren als Leitverfahren. Die Vorschriften in § 192a Absatz 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 198912 und § 60 Absatz 1 der Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 201313 finden in diesem Fall sinngemäss Anwendung. * § 32

Sonderfälle

1 Die Dienststelle Umwelt und Energie a.

kann die Vorbehandlung oder die Reinigung von Abwasser gemäss § 22 Absatz 3 EGGSchG verfügen, b.

genehmigt Projekte für Abwasservorbehandlungs- und -reinigungsanlagen von Industrie und Gewerbe, c.

prüft die fertigen Anlagen und kann die Behebung von Mängeln verfügen, d.

erteilt nach erfolgreicher Abnahme die Betriebsbewilligung, e.

überprüft periodisch die Wirkung der Anlagen zur Vorbehandlung und Reinigung von Abwasser aus Industrie und Gewerbe.


7 Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Bodenschutz § 33 *

Aufgaben der Dienststelle Umwelt und Energie 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie a. * nimmt zuhanden der Gemeinde Stellung zu Gesuchen um Ausnahmeregelungen für Anschlüsse an die Kanalisation, b.

entscheidet über die Zulassung von Abfalldünger, c.

stellt die erhobenen Betriebsdaten dem landwirtschaftlichen Datenpool zur Verfügung.

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SRL Nr. 735

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SRL Nr. 736

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2 Sie erarbeitet in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Merkblätter für den Vollzug. Sie hört dabei die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie weitere interessierte Kreise an.


§ 34 *

Aufgaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald a.

führt die Düngerberatung zum Vollzug der Artikel 14 und 27 GSchG durch, b.

kontrolliert die gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 199814 anerkannten Landwirtschaftsbetriebe auf die Einhaltung der maximal zulässigen Anzahl Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare, c.

setzt im Einzelfall die pro Hektare zulässigen DGVE herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topografische Verhältnisse dies erfordern, d.

bewilligt Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche im Sinn von Artikel 25 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, e.

kontrolliert den Abfalldüngereinsatz, f.

genehmigt die Hofdüngerabnahmeverträge und kontrolliert deren Einhaltung, g.

schreibt die Kapazität der Lagereinrichtungen für Hofdünger vor und kontrolliert sie, h.

berät die Landwirte beim Einsatz von phosphor- und stickstoffreduziertem Futter und kontrolliert die Einhaltung der Vereinbarungen, i.

berät die Landwirte beim Einsatz der technischen Behandlungsverfahren und kontrolliert die Einhaltung der Vereinbarungen, j.

berät die Landwirte über bodenschonende Anbauverfahren, k.

kontrolliert die Funktionstüchtigkeit der Rauhfuttersilos, l.

erlässt Sanierungsverfügungen, m.

stellt die erhobenen Betriebsdaten dem landwirtschaftlichen Datenpool zur Verfügung.

2 Sie erarbeitet in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Merkblätter für den Vollzug. Sie hört dabei die Dienststelle Umwelt und Energie sowie weitere interessierte Kreise an.


§ 35

Bodenschutz

1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften über die Bodenbewirtschaftung und den Bodenschutz gemäss § 24 EGGSchG.

2 Vorbehalten bleiben die Tätigkeiten der Dienststelle Landwirtschaft und Wald15 nach § 34.

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SR 910.91

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Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.

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8 Schadendienste und Gewässerschutzpolizei § 36

Schadendienste 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie organisiert den Schadendienst, soweit dieser nicht bereits durch die Umweltschutzgesetzgebung geregelt ist. *2 Sie bestimmt die Betriebe, die einen eigenen Schadendienst zu führen haben. *3 Die Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung.


§ 37 *

Gewässerschutzpolizei 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie organisiert die Gewässerschutzpolizei.


9 Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten § 38
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die zuständige Behörde für die Aufgaben gemäss den Artikeln 22 und 23 GSchG.


10 Finanzierung 10.1 Siedlungsentwässerung § 39

Ausgestaltung der Gebühren 1 Die Gebühreneinnahmen müssen langfristig den Aufwand für die Siedlungsentwässerung decken. 2 Bei der Berechnung der Aufwendungen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

die Art und die Menge des erzeugten Abwassers, b.

die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen, c.

die Zinsen,

d.

der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen oder für betriebliche Optimierungen.

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3 Die Rückstellungen sind gemäss der vom Regierungsrat erlassenen Richtlinie zu bilden und ihre Bildung ist im Rahmen der Aufsicht gemäss § 102 Absatz 2 des Gemeindegesetzes16 periodisch zu prüfen. * § 40

Gebührenerhebung durch die Gemeinden 1 Die Gemeinden erheben Anschlussgebühren und jährlich wiederkehrende Betriebsgebühren. 2 Gemeinden, die allgemeine Steuermittel für die Finanzierung der Siedlungsentwässerung beiziehen müssen, haben a.

Anschlussgebühren zu beziehen, die mindestens 1000 Franken pro Einwohnergleichwert betragen; werden die Anschlussgebühren nach einem andern System ermittelt, müssen sie umgerechnet mindestens so hoch sein, wie wenn sie nach Einwohnergleichwerten ermittelt würden, b.

pro Anschluss jährliche Mindestbetriebsgebühren zu beziehen, die einem Ansatz von 50 Kubikmetern Frischwasser entsprechen.

3 Für die Umrechnung der Entwässerungsobjekte in Einwohnergleichwerte ist die Tabelle im Anhang dieser Verordnung massgebend.


§ 41


Maximalansatz 1 Der Regierungsrat legt den Maximalansatz der Gebühren für die Finanzierung der Abwasserentsorgung fest. *2 Der Maximalansatz pro Kubikmeter Frischwasser beträgt Fr. 3.40. *3 … *4 Übersteigen die für die Finanzierung der Abwasserentsorgung erforderlichen Gebühren den Maximalansatz nach Absatz 2, sind die Gemeinden berechtigt, allgemeine Steuermittel für die Finanzierung beizuziehen. * 10.2 Abgaben bei Überschreitung des Tierbestandes § 42 *

Datenermittlung 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ermittelt aufgrund des landwirtschaftlichen Datenpools die Betriebe mit Nutztierhaltung, welche Überbestände aufweisen. Liegen über einen meldepflichtigen Betrieb keine Betriebsstrukturdaten vor, sorgt die Dienststelle für deren Erhebung.

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SRL Nr. 150

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§ 43 *

Verfahren

1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald stellt je Betrieb den Überbestand an Tieren für das Referenzjahr fest und teilt dies den betroffenen Tierhaltern mit. 2 Sie verfügt die Abgabe gemäss § 34 EGGSchG. 3 Ein weiteres Sanktionsverfahren kann erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten eingeleitet werden.


11 Schlussbestimmungen § 44

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 18. Juli 197517 wird aufgehoben.


§ 45

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.


Anhang 1: Tabelle für die Umrechnung der Entwässerungsobjekte in Einwohnergleichwerte zur Ermittlung der minimalen Anschlussgebühren gemäss § 40 § A1-11

Entwässerungsobjekte pro

Anzahl Einwohnergleichwerte Wohnhäuser

1 Zimmer

1 EGW

Schulhäuser

4 Schüler/-innen

1 EGW

Verwaltungsgebäude, Geschäftshäuser, Fabriken (ohne Industrieabwasser), ohne Kantine 3 Beschäftigte

1 EGW

17

G 1975 187 (SRL Nr. 703)

Nr. 703

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Entwässerungsobjekte pro

Anzahl Einwohnergleichwerte Verwaltungsgebäude, Geschäftshäuser, Fabriken (ohne Industrieabwasser), mit Kantine 2 Beschäftigte

1 EGW

Gastgewerbe, Hotels 1 Bett

1 EGW

Restaurants

3 Sitzplätze

1 EGW

Saal und Garten von Restaurants 20 Sitzplätze

1 EGW

Stark frequentierte Gaststätten, Autobahnraststätten, Berggasthäuser 1 Sitzplatz

1 EGW

Spitäler, Alters- und Pflegeheime 1 Bett

2 EGW

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Nr. 703

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

23.09.1997

01.01.1998

Erstfassung

G 1997 311


§ 1
Abs. 2

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

15.10.2019

01.01.2020

aufgehoben

G 2019-044

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166


§ 2
Abs. 2

06.09.2011

01.10.2011

eingefügt

G 2011 267


§ 2
Abs. 3

15.10.2019

01.01.2020

aufgehoben

G 2019-044

17.11.2000

01.01.2001

aufgehoben

G 2000 348

23.03.2004

01.04.2004

aufgehoben

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166


§ 8
Abs. 1

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166


§ 8
Abs. 2

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166


§ 9
Abs. 1

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166


§ 11
Abs. 1

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

06.09.2011

01.10.2011

eingefügt

G 2011 267


§ 11a
Abs. 2

10.02.2012

01.03.2012

eingefügt

G 2012 64

06.09.2011

01.10.2011

eingefügt

G 2011 267


§ 11b
Abs. 2

11.12.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-100

11.12.2018

01.01.2019

eingefügt

G 2018-100

18.10.2022

01.12.2022

Titel geändert

G 2022-058


§ 11bbis
Abs. 3

18.10.2022

01.12.2022

eingefügt

G 2022-058

06.09.2011

01.10.2011

eingefügt

G 2011 267


§ 11c
Abs. 1, a.

04.07.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-082

04.07.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-082


§ 11c
Abs. 2

15.10.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-044

06.09.2011

01.10.2011

eingefügt

G 2011 267

15.10.2019

01.01.2020

aufgehoben

G 2019-044


§ 11e

11.12.2018

01.01.2019

eingefügt

G 2018-100

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166


§ 13
Abs. 1, b., 3.

20.11.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-078

Titel 4

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231


§ 23
Abs. 2

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166


§ 28
Abs. 3

23.03.2004

01.04.2004

aufgehoben

G 2004 166

12.04.2011

01.05.2011

geändert

G 2011 148


§ 30
Abs. 1

09.01.2018

01.02.2018

geändert

G 2018-006

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166


§ 31
Abs. 1

09.01.2018

01.02.2018

geändert

G 2018-006

12.04.2011

01.05.2011

geändert

G 2011 148

09.01.2018

01.02.2018

aufgehoben

G 2018-006

09.01.2018

01.02.2018

aufgehoben

G 2018-006


§ 31
Abs. 2

09.01.2018

01.02.2018

geändert

G 2018-006


§ 31
Abs. 3

12.04.2011

01.05.2011

geändert

G 2011 148


§ 31
Abs. 4

15.10.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-044

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166


§ 33
Abs. 1, a.

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166


§ 36
Abs. 1

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166


§ 36
Abs. 2

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166


§ 39
Abs. 3

07.04.2014

01.07.2014

geändert

G 2014 181


§ 41
Abs. 1

16.09.2003

01.01.2004

geändert

G 2003 301

Nr. 703

17

Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G


§ 41
Abs. 2

24.04.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 47

01.09.2015

01.01.2016

geändert

G 2015 226


§ 41
Abs. 3

11.11.2003

01.01.2004

aufgehoben

G 2003 354


§ 41
Abs. 4

01.09.2015

01.01.2016

geändert

G 2015 226

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

18

Nr. 703

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

23.09.1997

01.01.1998

Erlass

Erstfassung

G 1997 311

17.11.2000

01.01.2001

aufgehoben

G 2000 348

10.06.2003

01.07.2003

Titel 4

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

10.06.2003

01.07.2003

aufgehoben

G 2003 231

16.09.2003

01.01.2004

geändert

G 2003 301

11.11.2003

01.01.2004

aufgehoben

G 2003 354

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

aufgehoben

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

aufgehoben

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 166

24.04.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 47

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

12.04.2011

01.05.2011

geändert

G 2011 148

12.04.2011

01.05.2011

geändert

G 2011 148

12.04.2011

01.05.2011

geändert

G 2011 148

06.09.2011

01.10.2011

eingefügt

G 2011 267

06.09.2011

01.10.2011

eingefügt

G 2011 267

06.09.2011

01.10.2011

eingefügt

G 2011 267

06.09.2011

01.10.2011

eingefügt

G 2011 267

06.09.2011

01.10.2011

eingefügt

G 2011 267

10.02.2012

01.03.2012

eingefügt

G 2012 64

07.04.2014

01.07.2014

geändert

G 2014 181

01.09.2015

01.01.2016

geändert

G 2015 226

01.09.2015

01.01.2016

geändert

G 2015 226

04.07.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-082

04.07.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-082

09.01.2018

01.02.2018

geändert

G 2018-006

09.01.2018

01.02.2018

geändert

G 2018-006

09.01.2018

01.02.2018

aufgehoben

G 2018-006

09.01.2018

01.02.2018

aufgehoben

G 2018-006

09.01.2018

01.02.2018

geändert

G 2018-006

20.11.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-078

11.12.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-100

11.12.2018

01.01.2019

eingefügt

G 2018-100

11.12.2018

01.01.2019

eingefügt

G 2018-100

15.10.2019

01.01.2020

aufgehoben

G 2019-044

Nr. 703

19

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

15.10.2019

01.01.2020

aufgehoben

G 2019-044

15.10.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-044

15.10.2019

01.01.2020

aufgehoben

G 2019-044

15.10.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-044

18.10.2022

01.12.2022

Titel geändert

G 2022-058

18.10.2022

01.12.2022

eingefügt

G 2022-058

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